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Kein Urlaub auf Vorbehalt

Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 29.01.2018, Az. 11 Ca 1751/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Die Beklagte hatte Anfang 2017 eine Dienstordnung eingeführt, nach welcher Urlaub (bei Dauer über fünf Tage) zu Beginn des Jahres in einen Kalender eingetragen wird und erst eine Woche vor Urlaubsantritt ein Urlaubsschein zwecks Urlaubsgenehmigung beim zuständigen Leiter einzureichen ist.

Die Klägerin wurde für den Zeitraum 21. August 2017 bis 08. September 2017 in den am 28.03.2017 durch den zuständigen Leiter bestätigten Urlaubsplan 2017 eingetragen. Ab dem 31.07.2017 bis zum 25.08.2017 war die Klägerin arbeitsunfähig. Ab dem 28.8.2017 erschien sie nicht zur Arbeit. Einen gesonderten Urlaubsantrag stellte sie nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Dem Arbeitsgericht Chemnitz zufolge ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 5.9.2017 aufgelöst worden.

Gründe

Die Selbstbeurlaubung könne grundsätzlich eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Seitens der Klägerin liege jedoch keine Selbstbeurlaubung vor. Der Urlaub der Klägerin sei durch die Eintragung in den Urlaubsplan erteilt worden. Die fehlende gesonderte Genehmigung stehe dem nicht entgegen.

Bei der Regelung zum Genehmigungsvorbehalt des eingetragenen Urlaubs handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 I Nr.1 BGB nicht stand hielten und unwirksam seien. Durch den Genehmigungsvorbehalt würden Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da er von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BurlG abwiche und damit nicht zu vereinbaren sei. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BUrlG seien bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihre Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstünden. Ein Antragserfordernis sehe das Gesetz hingegen nicht vor.

Aufgrund der Unwirksamkeit des Genehmigungsvorbehaltes sei allein die Aufstellung des Urlaubsplans zu Jahresbeginn maßgeblich. Zwar sei dadurch noch keine Bewilligung des Urlaubs erfolgt. Jedoch könne der Arbeitnehmer nach einer angemessenen Frist von einem Monat, in der kein Widerspruch des Arbeitgebers, den Urlaub nicht gewähren zu wollen, ergangen ist, davon ausgehen, dass der Urlaub bewilligt wurde. Dadurch, dass die Beklagte dem Urlaubsgesucht nicht innerhalb von einem Monat widersprochen habe, gelte der Urlaub als bewilligt. Mithin liege kein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund in Form der Selbstbeurlaubung vor.

Bewertung

Eine derartige Klausel nimmt dem Arbeitnehmer jegliche Sicherheit hinsichtlich etwaiger Urlaubspläne. Dadurch, dass der Arbeitnehmer aufgrund dieser Unsicherheit möglicherweise davon abgeschreckt wird sich Urlaub zu nehmen oder diesen nach seinen Wünschen zu gestalten, verstößt die Klausel gegen die Ziele des Bundesurlaubsgesetzes, insbesondere § 7 Abs. 1 Nr. 1 BurlG.

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